Die Verordnung über elektromagnetische Felder enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Ein Aktienverlust kann also nur mit einem Aktiengewinn verrechnet werden. Es sind aber noch Verfahren dagegen vor dem Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/18).