Abschichtungsvereinbarung ohne notar
Von einer Abschichtung ist dann die Rede, wenn Erben aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Begriff taucht so nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB auf, in dem das Erbrecht geregelt ist. Er hat sich aber seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH aus dem Jahr eingebürgert und steht für das Recht, die Erbengemeinschaft zu verlassen. Die Folge der Abschichtung: Sie verzichten auf die Rechte, die Sie als Miterbe haben und treten damit aus der Erbengemeinschaft aus. Einen Anspruch auf Abfindung haben Sie allerdings nicht und sie setzt einiges an Verhandlungsgeschick bei Ihnen voraus: Sie müssen sich mit den andere Erben darüber einigen, wie hoch die Abfindung für Ihren Ausstieg aus der Erbengemeinschaft sein soll. Das kann mitunter mühsam sein — denn vielfach besteht ja gerade darin ein Grund für das vorzeitige Verlassen dieser Zwangsgemeinschaft, dass sich Miterben nicht grün sind und die Einigung über die Erbauseinandersetzung bisher schleppend verlief. Vielfach bedenken Erblasser nicht, dass es zu Streitigkeiten um die Auseinandersetzung ihres Nachlasses kommen kann — und treffen keine vorbeugenden Anordnungen in ihrem Testament.
Abschichtungsvereinbarung ohne Notar: Vor- und Nachteile
Die Abschichtungsvereinbarung braucht keine Beurkundung beim Notar, sogar wenn Immobilien und Grundstücke Teil des Nachlasses sind. Allerdings nur, sofern sich die Miterben zur Zusammenarbeit bereit erklären. Möglich ist auch, dass Teile des Nachlasses für die Abfindung verwendet werden. Wer also schnell an Geld kommen muss, sollte über eine Abschichtung nachdenken. Denn: Trotz einer Abschichtung bleibt der nun aus der Erbschaft ausgetretene Erbe weiterhin Schuldner gegenüber den Nachlassgläubigern. In der Praxis sind solche Haftungsfreistellungen aber in der Regel schwierig zu bewerkstelligen. Denn der Aussteiger gibt damit seine Erbenstellung zur Gänze ab. Erhöht sich der Wert des Nachlasses, kann dieser dann nicht mehr daraus Nutzen ziehen. Lässt sich keine geeignete Abfindungshöhe festlegen, stellt sich die Frage über den Sinn des Ausstiegs. Wie hoch diese zu sein hat, ist nicht gesetzlich festgelegt. Es ist nicht einmal gesetzlich festgelegt, dass man überhaupt eine Abfindung für die Abschichtung bekommen muss. Er muss jedoch nicht extra bei einem Notar abgeschlossen werden; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
| Wie man eine Abschichtungsvereinbarung ohne Notar verfälscht | Von einer Abschichtung ist dann die Rede, wenn Erben aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Begriff taucht so nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB auf, in dem das Erbrecht geregelt ist. |
| Rechtsfolgen einer Abschichtungsvereinbarung ohne Notariatsbeurkundung | Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, die automatisch bei mehreren Erben durch den Erbfall eintritt. Sie soll in der Regel nicht auf Dauer bestehen, sondern auseinandergesetzt werden. |
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Wie man eine Abschichtungsvereinbarung ohne Notar verfälscht
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, die automatisch bei mehreren Erben durch den Erbfall eintritt. Sie soll in der Regel nicht auf Dauer bestehen, sondern auseinandergesetzt werden. Für diese Auseinandersetzung gibt es viele Wege. Neben dem klassischen Erbauseinandersetzungsvertrag besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Miterbe seine Beteiligung an einen anderen Miterben verkauft. Der vorliegende Artikel zeigt, dass hierfür nicht zwingend eine notarielle Erbteilsübertragung notwendig ist. Teilweise sind an einer Erbengemeinschaft viele Personen beteiligt. Aber auch bei wenigen Personen stellt sich immer das Problem, dass Meinungsverschiedenheiten eine Auseinandersetzung in weite Ferne rücken. Wenn der Nachlass aus beweglichen Gegenständen und Geldvermögen besteht, so ist eine private Erbauseinandersetzung möglich. Soweit sich jedoch auch Grundbesitz im Nachlass befindet, so ist für die Erbteilung zwingend ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag notwendig.
Rechtsfolgen einer Abschichtungsvereinbarung ohne Notariatsbeurkundung
Die von den Erben vorgenommene Abschichtung sei, so die Meinung des Grundbuchamtes, eine Verfügung über einen Erbteil. In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Für den von den Erben vorliegend eingeschlagenen Weg der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung sei eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Vielmehr sei als dritter Weg auch die so genannte Abschichtung anerkannt. An dieser Rechtsauffassung sei auch trotz in der Literatur erfolgter Kritik festzuhalten. Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden. Das könnte Sie auch interessieren: Der schnelle Weg raus aus der Erbengemeinschaft Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft wieder raus? Kann man seinen Erbteil übertragen? Über 1. Was ist das? Wie bekommt man ihn? Was kostet er? Erbfolge, Rechte des Erben, Abwicklung der Erbschaft, Nachlass, Pflichten des Erben, Erbengemeinschaft, Haftung des Erben, Erbschein, Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, Urteile.